SiGeKo
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)
Was ist die Aufgabe eines Sicherheit- und Gesundheitsschutzkoordinator und wo soll bzw. muss er eingesetzt werden? Wann wird überhaupt eine SiGeKo benötigt?
Wann wird eine SiGeKo benötigt?
Für jede Baustelle, bei der
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die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
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der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,
ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I der BaustellV enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
Gemäß § 3 Der Baustellenverordnung (BaustellV) hat der Bauherr unter folgenden Punkten einen SiGeKo zu bestellen.
(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
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die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
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den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
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eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.
(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
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die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
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darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
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den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,
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die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
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die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.
Was sind gefährliche Arbeiten?
Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des §2 Abs 3 der BaustellV sind:
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Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
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2. |
Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
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3. |
Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern,
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4. |
Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
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5. |
Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
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6. |
Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
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7. |
Arbeiten mit Tauchgeräten,
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8. |
Arbeiten in Druckluft,
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9. |
Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
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10. |
Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.
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